, 30. Dezember 2020
zur Durchführung der betrieblichen Prävention (betriebliches Eingliederungsmanagement) und zur Gesundheitsförderung. § 17 SGB IX, Begutachtung § 18 SGB IX, Erstattung selbstbeschaffter Leistungen § 19 SGB IX, Teilhabeplan § 20 SGB IX, Teilhabeplankonferenz § 21 SGB IX, Besondere Anforderungen an das Teilhabeplanverfahren § 22 SGB IX, Einbeziehung anderer öffentlicher Stellen § 23 SGB IX, Verantwortliche Stelle für den Sozialdatenschutz 6 G v. 9.10.2020 I 2075, Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen, § 1 Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, § 8 Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten, Einleitung der Rehabilitation von Amts wegen, § 9 Vorrangige Prüfung von Leistungen zur Teilhabe, § 11 Förderung von Modellvorhaben zur Stärkung der Rehabilitation, Verordnungsermächtigung, Erkennung und Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs, § 12 Maßnahmen zur Unterstützung der frühzeitigen Bedarfserkennung, § 13 Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs, § 15 Leistungsverantwortung bei Mehrheit von Rehabilitationsträgern, § 16 Erstattungsansprüche zwischen Rehabilitationsträgern, § 18 Erstattung selbstbeschaffter Leistungen, § 21 Besondere Anforderungen an das Teilhabeplanverfahren, § 22 Einbeziehung anderer öffentlicher Stellen, § 23 Verantwortliche Stelle für den Sozialdatenschutz, § 25 Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger, § 32 Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung; Verordnungsermächtigung, § 33 Pflichten der Personensorgeberechtigten, § 34 Sicherung der Beratung von Menschen mit Behinderungen, Struktur, Qualitätssicherung und Verträge, § 36 Rehabilitationsdienste und -einrichtungen, Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, § 42 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, § 43 Krankenbehandlung und Rehabilitation, § 49 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Verordnungsermächtigung, § 51 Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, § 54 Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit, § 56 Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen, § 57 Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich, § 62 Wahlrecht des Menschen mit Behinderungen, § 63 Zuständigkeit nach den Leistungsgesetzen, Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, § 66 Höhe und Berechnung des Übergangsgelds, § 68 Berechnungsgrundlage in Sonderfällen, § 70 Anpassung der Entgeltersatzleistungen, § 74 Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten, § 80 Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie, § 81 Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, § 82 Leistungen zur Förderung der Verständigung, § 86 Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, § 88 Berichte über die Lage von Menschen mit Behinderungen und die Entwicklung ihrer Teilhabe, Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht), § 93 Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen, § 101 Eingliederungshilfe für Deutsche im Ausland, § 103 Regelung für Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf, § 104 Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles, § 107 Übertragung, Verpfändung oder Pfändung, Auswahlermessen, § 109 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, § 116 Pauschale Geldleistung, gemeinsame Inanspruchnahme, § 125 Inhalt der schriftlichen Vereinbarung, § 126 Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung, § 127 Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung, § 128 Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung, § 130 Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen, § 131 Rahmenverträge zur Erbringung von Leistungen, § 134 Sonderregelung zum Inhalt der Vereinbarungen zur Erbringung von Leistungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen, § 136 Beitrag aus Einkommen zu den Aufwendungen, § 137 Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen, § 138 Besondere Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen, § 142 Sonderregelungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen, § 149 Übergangsregelung für ambulant Betreute, § 150 Übergangsregelung zum Einsatz des Einkommens, Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht), § 152 Feststellung der Behinderung, Ausweise, § 154 Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen, § 155 Beschäftigung besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen, § 157 Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Pflichtarbeitsplatzzahl, § 158 Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen, Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; Rechte der schwerbehinderten Menschen, § 163 Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern, § 164 Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen, § 165 Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber, § 172 Einschränkungen der Ermessensentscheidung, Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, Schwerbehindertenvertretung, Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers, § 176 Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates, § 177 Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung, § 178 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung, § 179 Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen, § 180 Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung, § 181 Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers, Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen, § 184 Zusammenarbeit der Integrationsämter und der Bundesagentur für Arbeit, § 186 Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei dem Integrationsamt, § 187 Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, § 188 Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei der Bundesagentur für Arbeit, § 194 Beauftragung und Verantwortlichkeit, Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Menschen, § 199 Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen, § 200 Entziehung der besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen, § 202 Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt, § 203 Widerspruchsausschüsse der Bundesagentur für Arbeit, § 205 Vorrang der schwerbehinderten Menschen, § 210 Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in Heimarbeit, § 211 Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten, § 219 Begriff und Aufgaben der Werkstatt für behinderte Menschen, § 220 Aufnahme in die Werkstätten für behinderte Menschen, § 221 Rechtsstellung und Arbeitsentgelt behinderter Menschen, § 222 Mitbestimmung, Mitwirkung, Frauenbeauftragte, § 223 Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe, § 224 Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand, Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr, § 228 Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle, § 231 Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr, § 232 Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr, § 240 Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst. 580. Bei öffentlichen Arbeitgebern sind allerdings die besondere Regelung des § 165 Satz 5 SGB IX zu beachten, mit der die Verpflichtung nach § 166 Abs. Diese tritt am 31.07.2020 in Kraft. zu einer anzustrebenden Beschäftigungsquote, einschließlich eines angemessenen Anteils schwerbehinderter Frauen. Kapitel 4. Das Integrationsamt soll – falls nötig – vermitteln. Personalrat (§ 166 SGB IX neue Fassung). Neuntes Buch Sozialgesetzbuch : Teil 1 - Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 89) I S. 3234) (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) § 163 Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern Rechtsprechung zu § 169 SGB IX. Der Arbeitgeber oder die Schwerbehindertenvertretung kann das Integrationsamt einladen, sich an den Verhandlungen über die Inklusionsvereinbarung zu beteiligen. Das Integrationsamt soll dabei insbesondere darauf hinwirken, dass unterschiedliche Auffassungen überwunden werden. § 166 Abs. I S. 3234) (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) … § 163 SGB IX, Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesagentur für Arbeit un... § 164 SGB IX, Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen § 165 SGB IX, Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber § 166 SGB IX, Inklusionsvereinbarung § 167 SGB IX, Prävention § 168 SGB IX, Erfordernis der Zustimmung Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Entscheidung zu § 169 SGB IX in unserer Datenbank: BAG, 20.03.2018 - 1 ABR 2/17. Absatz 1 enthält die Legaldefinition des umfassenden Arbeitsplatzbegriffs. Bei der Personalplanung werden besondere Regelungen zur Beschäftigung eines angemessenen Anteils von schwerbehinderten Frauen vorgesehen. 0 Rechtsentwicklung Rz. Inklusionsvereinbarung nach § 166 SGB IX Vom rechtlichen Rahmen bis zur praxisgerechten Umsetzung. Teil 1. (2) Die Vereinbarung enthält Regelungen im Zusammenhang mit der Eingliederung schwerbehinderter Menschen, insbesondere zur Personalplanung, Arbeitsplatzgestaltung, Gestaltung des Arbeitsumfelds, Arbeitsorganisation, Arbeitszeit sowie Regelungen über die Durchführung in den Betrieben und Dienststellen. zur angemessenen Berücksichtigung schwerbehinderter Menschen bei der Besetzung freier, frei werdender oder neuer Stellen. 4 SGB IX für die Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung erforderlich. Sie stellt einen Sonderfall der Betriebsvereinbarung bzw. (1) Die Arbeitgeber treffen mit der Schwerbehindertenvertretung und den in § 176 genannten Vertretungen in Zusammenarbeit mit dem Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers (§ 181) eine verbindliche Inklusionsvereinbarung. dem Personalrat abzuschließen hat. dejure.org Übersicht SGB IX Abs./Nr./Satz hervorheben Rechtsprechung zu § 163 SGB IX § 163 Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern § 164 Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen § 165 Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber § 166 Inklusions- Inklusionsvereinbarung nach § 166 SGB IX für die staatlichen Gymnasien, Realschulen und Beruflichen Oberschulen Die Bayerische Staatsregierung hat durch Ministerratsbeschluss vom 25.09.2001 die Förderung der beruflichen Inklusion behinderter Menschen zu einem zentralen Anliegen ihrer Behindertenpolitik gemacht. Inhaltsverzeichnis. Auf § 169 SGB IX verweisen folgende Vorschriften: Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) Dabei ist die gleichberechtigte Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben bei der Gestaltung von Arbeitsprozessen und Rahmenbedingungen von Anfang an zu berücksichtigen. (3) In der Vereinbarung können insbesondere auch Regelungen getroffen werden. der Dienstvereinbarung … 1 Satz 1 SGB IX ersatzweise erfüllt wird - nämlich durch andere Regelungen, wie zum Beispiel den „Richtlinien zum SGB IX“, wenn sie denn dem Standard einer IV entsprechen. Rechtsprechung zu § 166 SGB IX. Stand: Zuletzt geändert durch Art. Dezember 2016, BGBl. § 165 SGB IX – Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 156). I S. 3234) (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) § 166 Inklusionsvereinbarung (1) Die Arbeitgeber treffen mit der Schwerbehindertenvertretung und den in § 176 genannten Vertretungen in Zusammenarbeit mit dem Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers (§ 181) eine verbindliche Inklusionsvereinbarung. (2) Die Vereinbarung enthält Regelungen im Zusammenhang mit der Eingliederung schwerbehinderter Menschen, insbesondere zur Personalplanung, Arbeitsplatzgestaltung, Gestaltung des Arbeitsumfelds, Arbeitsorganisation, Arbeitszeit sowie Regelungen über die Durchführung in den Betrieben und Dienststellen. Das Integrationsamt kann den Abschluss von Inklusionsvereinbarungen damit aufgrund seiner neutralen Position durch das Aufzeigen von Lösungsvorschlägen fördern. Ist eine Schwerbehindertenvertretung nicht vorhanden, steht das Antragsrecht den in § 176 genannten Vertretungen zu. Dabei ist die gleichberechtigte Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben bei der Gestaltung von Arbeitsprozessen und Rahmenbedingungen von Anfang an zu berücksichtigen. I S. 3234 ; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 09.10.2020 BGBl. Stand: Zuletzt geändert durch Art. Seit Dezember 2016 hat das Integrationsamt die neue gesetzliche Aufgabe, darauf hinzuwirken, dass unterschiedliche Auffassungen über den Inhalt einer Inklusionsvereinbarung überwunden werden. Kommentar aus Haufe Personal Office Platin. Der Agentur für Arbeit und dem Integrationsamt, die für den Sitz des Arbeitgebers zuständig sind, wird die Vereinbarung übermittelt. 3 Abs. zur Durchführung der betrieblichen Prävention (betriebliches Eingliederungsmanagement) und zur Gesundheitsförderung. Die Inklusionsvereinbarung, bis zum Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes Integrationsvereinbarung, ist nach Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) ein Vertrag, den nach deutschem Recht der Arbeitgeber mit der Schwerbehindertenvertretung und dem Betriebsrat bzw. Inklusionsvereinbarung nach § 166 SGB IX für die Bereiche Grund- und Mittelschulen einschließlich Staatliche Schulämter, Förderschulen mit Schule für Kranke und berufliche Schulen (ohne FOS und BOS) im Regierungsbezirk Oberpfalz Die Bayerische Staatsregierung hat durch … (1) Die Arbeitgeber treffen mit der Schwerbehindertenvertretung und den in § 176 genannten Vertretungen in Zusammenarbeit mit dem Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers (§ 181) eine verbindliche Inklusionsvereinbarung. 2 Entscheidungen zu § 166 SGB IX in unserer Datenbank: In diesen Entscheidungen suchen: KAG Freiburg, 27.02.2018 - M 4/17; VGH Bayern, 29.10.2019 - 6 CE 19.1386. nach § 166 SGB IX für die Bereiche Grund- und Mittelschulen einschließlich Staatliche Schulämter, Förderschulen mit Schulen für Kranke und berufliche Schulen (ohne FOS und BOS) im Regierungsbezirk Oberbayern Die Bayerische Staatsregierung hat durch Ministerratsbeschluss vom … Der Agentur für Arbeit und dem Integrationsamt, die für den Sitz des Arbeitgebers zuständig sind, wird die Vereinbarung übermittelt. Sie umfasst grundsätzlich alle Stellen von abhängig Beschäftigten inklusive leitender Angestellter. ... Das Seminar ist nach § 179 Abs. Dezember 2016, BGBl. Stand: Zuletzt geändert durch Art. Hier: SGB IX in der seit dem 1.1.2018 geltenden Fassung. § 166 SGB IX Inklusionsvereinbarung (1) Die Arbeitgeber treffen mit der Schwerbehindertenvertretung und den in § 176 genannten Vertretungen in Zusammenarbeit mit dem Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers (§ 181) eine verbindliche Inklusionsvereinbarung. Dazu sind konkrete Maßnahmen zu planen, die … über die Hinzuziehung des Werks- oder Betriebsarztes auch für Beratungen über Leistungen zur Teilhabe sowie über besondere Hilfen im Arbeitsleben. 2b G v. 14.10.2020 I 2112 § 166 SGB III Anspruchsausschluss (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Insolvenzgeld für Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die 1. Das SGB IX legt in § 166 Abs. Präambel . Das Seminar ist auch für jeweils ein Mitglied des Betriebsrats erforderlich. dejure.org Übersicht SGB IX Rechtsprechung zu § 165 SGB IX § 163 Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern § 164 Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen § 165 Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber § 166 … Auf Antrag der Schwerbehindertenvertretung wird unter Beteiligung der in § 176 genannten Vertretungen hierüber verhandelt. Die Inklusionsvereinbarung muss sich auf die Eingliederung, die Beschäftigungssicherung und die Beschäftigungsförderung behinderter Menschen beziehen. zur angemessenen Berücksichtigung schwerbehinderter Menschen bei der Besetzung freier, frei werdender oder neuer Stellen. § 166 SGB IX, Inklusionsvereinbarung Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Online-Datenbanken und Software aktueller Rechts- und Wirtschaftsinformationen: Urteile, Gesetze, Fachpresseauswertung, Competitive Intelligence, Wissensmanagement für Städte und Gemeinden, Sozialversicherungsträger, Behörden und Universitäten. 2 die Mindestinhalte fest. ... § 166 Inklusionsvereinbarung § 167 Prävention. Stand: Neugefasst durch Bek. SGB IX; SGB X; SGB XI; SGB XII; ALG; Sozialgesetzbuch (SGB VII) Siebtes Buch Gesetzliche Unfallversicherung. Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. über die Hinzuziehung des Werks- oder Betriebsarztes auch für Beratungen über Leistungen zur Teilhabe sowie über besondere Hilfen im Arbeitsleben. Zu § 66 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung. Synopse. Auf Antrag der Schwerbehindertenvertretung wird unter Beteiligung der in § 176 genannten Vertretungen hierüber verhandelt. Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Sie sind hier: Start > Inhaltsverzeichnis SGB IX > § 166. Mail bei Änderungen § 166 - Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. 1. Hans Peter Schell. Ist eine Schwerbehindertenvertretung nicht vorhanden, steht das Antragsrecht den in § 176 genannten Vertretungen zu. Das Integrationsamt soll dabei insbesondere darauf hinwirken, dass unterschiedliche Auffassungen überwunden werden. Geschützter Personenkreis (§ 151 - § 167) § 151 Geltungsbereich § 152 Feststellung der Behinderung, Ausweise Vorlageanspruch des Betriebsrats - funktionelle Zuständigkeit. Kündigungsschutz § 168 Erfordernis der Zustimmung § 169 Kündigungsfrist § 170 Antragsverfahren § 166 SGB IX – Die Arbeitgeber treffen mit der Schwerbehindertenvertretung und den in § 176 genannten Vertretungen in Zusammenarbeit mit dem Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers (§ 181) eine verbindliche Inklusionsvereinbarung. I S. 3234) (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) § 16 Erstattungsansprüche zwischen Rehabilitationsträgern 1 Satz 1 SGB IX verpflichtet den Arbeitgeber, mit der SBV und den in § 176 SGB IX genannten Vertretungen (Betriebs- oder Personalrat) in Zusammenarbeit mit dem Beauftragten des Arbeitgebers (§ 181 SGB IX) eine verbindliche Inklusionsvereinbarung (früher: Integrationsvereinbarung) abzuschließen.Der Arbeitgeber ist nach § 166 Abs. Querverweise. zu einer anzustrebenden Beschäftigungsquote, einschließlich eines angemessenen Anteils schwerbehinderter Frauen. SGB IX; SGB X; SGB XI; SGB XII; ALG; Sozialgesetzbuch (SGB III) Drittes Buch Arbeitsförderung. Schell, SGB IX § 166 Inklusionsvereinbarung. (4) In den Versammlungen schwerbehinderter Menschen berichtet der Arbeitgeber über alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Eingliederung schwerbehinderter Menschen. Dezember 2016, BGBl. Der Arbeitgeber oder die Schwerbehindertenvertretung kann das Integrationsamt einladen, sich an den Verhandlungen über die Inklusionsvereinbarung zu beteiligen. Anlage 1 Entwurf einer Musterinklusionsvereinbarung (Bausteinkonzept) zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen in Dienststellen und Betrieben des Landes Rheinland-Pfalz nach § 166 SGB IX … Bei der Personalplanung werden besondere Regelungen zur Beschäftigung eines angemessenen Anteils von schwerbehinderten Frauen vorgesehen. Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. (4) In den Versammlungen schwerbehinderter Menschen berichtet der Arbeitgeber über alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Eingliederung schwerbehinderter Menschen. Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – Teil 3. Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) Kapitel 1. Nach § 166 Absatz 1 Satz 5 SGB IX soll es dabei insbesondere darauf hinwirken, dass unterschiedliche Auffassungen überwunden werden. Die Regelung wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter v. 29.9.2000 (BGBl. Dezember 2016, BGBl. § 166 SGB IX Inklusionsvereinbarung (1) Die Arbeitgeber treffen mit der Schwerbehindertenvertretung und den in § 176 genannten Vertretungen in Zusammenarbeit mit dem Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers (§ 181) eine verbindliche Inklusionsvereinbarung. SGB IX Sozialgesetzbuch Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. SGB IX; SGB X; SGB XI; SGB XII; ALG; Sozialgesetzbuch (SGB VI) Sechstes Buch Gesetzliche Rentenversicherung. § 156 SGB IX definiert den Begriff des Arbeitsplatzes im Sinne des Schwerbehindertenrechtes. I S. 3234) (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) § 160 Ausgleichsabgabe Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB IX selbst , Ermächtigungsgrundlagen , anderen geltenden Titeln , Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln . (3) In der Vereinbarung können insbesondere auch Regelungen getroffen werden. Menschen mit Behinderungen sind in besonderem Maße auf den Schutz und die Solidarität Zitierungen von § 166 SGB IX Sie sehen die Vorschriften, die auf § 166 SGB IX verweisen. der PH Karlsruhe gemäß § 166 SGB IX Zwischen der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe (Dienststelle), der Schwerbehinderten-vertretung und dem Personalrat wurde eine In klusionsvereinbarung abgeschlossen. v. 19.2.2002 I 754, 1404, 3384; Zuletzt geändert durch Art.
Landwirtschaftliche Nutzfläche Preis, Pro Familia Bewertung, Uni Siegen Bib, Lenovo Digital River, Conway Cairon X300, Spuren Der Römer Heute,